Leistungsarten

Einführung

Bei meinpflegedienst.com haben Sie Zugriff auf verschiedene Leistungsarten, die Ihnen bei der Pflege unterstützend zur Seite stehen. Sie können die Leistungsarten individuell auswählen, die von Ihrer Einrichtung angeboten werden. Dadurch wird das Programm auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten und es werden nur die Leistungsarten angezeigt, die für Sie relevant sind. Die Nutzung der Software wird dadurch besonders einfach und unkompliziert.

Im Folgenden finden Sie eine Aufstellung der verschiedenen Arten von Leistungen, die Ihnen zur Verfügung stehen.

§ 37.1 SGB V - Krankenhausvermeidung

Neben Ärztlicher Behandlung, erhalten Versicherte auch häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte in deren Haushalt, bei deren Familien oder anderen geeigneten orten, oder auch wenn Krankenhausbehandlung geboten aber nicht ausführbar oder verkürzt ist. Krankenhausvermeidung umfasst erforderliche Grundpflege, Behandlungspflege und Hauswirtschaftliche Versorgung. Anspruch besteht auf 4 Wochen, in Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für auch einen längeren zeitraum bewilligen. Falls es der Medizinische Dienst so festgestellt hat.

§ 37.1a SGB V - Unterstützungspflege

Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von § 37.1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Es werden leistungen der Grundpflege und Hauswirtschaftlichen Versorgung durchgeführt. Häusliche Krankenpflege tritt in Kraft soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt.

§ 37.2 SGB V - Häuslichen Krankenpflege

Der § 37 SGB V regelt die häusliche Krankenpflege in der ambulanten Pflege. Diese Leistungen unterstützen den Heilungsprozess, lindern oder verhindern Krankheiten und können dazu beitragen, Krankenhausaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Leistungen umfassen Grundpflege, Behandlungspflege und häusliche Betreuung. Um diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, sind eine ärztliche Verordnung sowie die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflege- oder Krankenkasse erforderlich.

§ 37C SGB V - Außerklinische Intensivpflege

Versicherte mit besonders hohen Bedarf an Behandlungspflege haben Anspruch an außerklinische intensivpflege. Ein hoher Bedarf an Behandlungspflege liegt dann vor wenn ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft zur Individuellen kontrolle und einsatzbereitschaft erforderlich sind. Dieser Anspruch für außerklinische Intensivpflege umfasst Behandlung die erforderlich ist für die sicherstellung der Ärztlichen Behandlung sowohl auch Beratung durch die Krankenkasse, insbesondere zur auswahl des geeigneten Leistungsortes nach absatz 2. Diese Leistung muss Verordnet werden durch ein qualifizierten Vertragsarzt oder Vertragsärztin. Dieser selber/e muss das Therapieziel besprechen. Bei Versicherten die beatmet werden oder Tracheotomiert sind, jede Verordnung hat das ziel zu Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zu vollständigen Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung, die zu Umsetzung notwendigen Maßnahmen, die Dokumentation und die Arbeit das dies auch Implementiert oder durchgeführt wird.

§ 39C SGB V - Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Wenn die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a nicht ausreichen, Wenn der Gesundheitszustand von Versicherten so schlecht ist das die leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37.1a nicht ausreichen, ein zustand der durch schwere Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung entstanden ist, geht der Versicherte für eine Übergangszeit in Kurzzeitpflege. Es handelt sich um Stationäre Einrichtungen. Häusliche Krankenpflege tritt in Kraft soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt.

§ 38 SGB V - Haushaltshilfe

Gemäß § 38 SGB V haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder einer Schwangerschaft ihren Haushalt nicht weiterführen können und keine andere im Haushalt lebende Person diesen übernehmen kann. Die Haushaltshilfe umfasst hierbei die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die Betreuung von Kindern, die im Haushalt leben und das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Kosten für die Haushaltshilfe werden von der Krankenkasse übernommen, sofern der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung ausstellt und die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe erfüllt sind. Die Haushaltshilfe kann entweder von einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder von einer selbstständigen Haushaltshilfe erbracht werden.

§ 23 SGB V - Medizinische Vorsorgeleistungen

Medizinische Vorsorgeleistungen umfassen in der Regel Maßnahmen und Untersuchungen, die darauf abzielen, Krankheiten frühzeitig zu erkennen oder gesundheitliche Risiken zu minimieren. Diese Leistungen dienen der Vorbeugung, Früherkennung und gegebenenfalls der rechtzeitigen Behandlung von Erkrankungen. Typische Beispiele für medizinische Vorsorgeleistungen können Gesundheitsuntersuchungen, Impfungen, Krebsvorsorgeuntersuchungen oder auch Beratungen zur Lebensführung und gesunden Lebensgewohnheiten sein. In vielen Ländern werden bestimmte Vorsorgeleistungen durch das Gesundheitssystem unterstützt oder angeboten, um die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und schwerwiegende Krankheitsverläufe zu verhindern.

§ 36 SGB XI - Pflegesachleistung

Der § 36 SGB XI bezieht sich auf die Pflegeversicherung und regelt die häusliche Pflegehilfe für pflegebedürftige Personen. Diese Leistungen umfassen Grundpflege, hauswirtschaftliche Hilfe und individuelle Betreuungsangebote zur Unterstützung im Alltag. Die Pflegekasse stellt finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung, abhängig vom Pflegegrad und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person.

§ 37.3 SGB XI - Beratungseinsatz

Mit dem Beratungseinsatz wird eine sichere und qualitativ hochwertige Pflege für Pflegegeldempfänger gewährleistet, die zu Hause versorgt werden müssen. Dank der regelmäßigen Beratungsbesuche erhalten die Pflegenden eine wertvolle Unterstützung, sodass ein bestmögliches Pflegeergebnis erzielt werden kann.

§ 7a SGB XI - Pflegeberatung

In einer Pflegeberatung erhalten Sie als pflegebedürftige Person oder pflegender Angehöriger Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten, die Ihnen zustehen, zum Beispiel Entlastungs- und Hilfsangebote sowie Pflegeleistungen. Dafür schätzt ein zertifizierter Pflegeberater Ihre Situation ein, stellt Ihnen entsprechende Leistungen vor und fertigt für Sie einen individuellen Versorgungsplan an. Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI haben Personen mit anerkanntem Pflegegrad. Darüber hinaus auch Personen, die bereits bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrade gestellt haben und einen deutlichen Hilfe- und Beratungsbedarf haben.

§ 41 SGB XI - Tagespflege und Nachtpflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege), wenn häusliche Pflege nicht ausreichend möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Kosten, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Diese Leistung kann zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen genutzt werden, ohne Anrechnung auf diese Ansprüche.

§ 45 SGB XI - Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Paragraf 45 des Elften Buch Sozialgesetzbuch legt fest, dass Pflegekassen oder andere Einrichtungen pflegenden Angehörigen kostenlose Pflegekurse und Pflegeschulungen anbieten müssen. Nachdem pflegende Angehörige die Pflegekurse absolviert haben, sollten sie das notwendige Wissen haben, um die Pflegerolle entweder eigenständig oder teilweise durchführen zu können. Wenn Sie die Entscheidung treffen, einen Angehörigen zu pflegen, brauchen Sie viel praktisches Pflegewissen. Mit dem richtigen Pflegewissen gewährleisten Sie die bestmögliche Pflege für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zuhause. Um sich sorgfältig für die Pflegerolle zu wappnen, können Sie Pflegekurse besuchen, die die Pflegekassen kostenlos anbieten.

§ 45a SGB XI - Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags

Der § 45a SGB XI erlaubt die Umwandlung des Entlastungsbetrags in Sachleistungen für die Unterstützung im Alltag von pflegebedürftigen Personen. Dieser Betrag soll dazu beitragen, den Alltag der Betroffenen zu erleichtern und ihre Selbstständigkeit sowie gesellschaftliche Teilhabe zu fördern.

Die Umwandlung ermöglicht es, anstelle des Geldbetrags direkt Sachleistungen von anerkannten Anbietern zu erhalten, wie zum Beispiel Alltagsbegleiter, ehrenamtliche Helfer oder Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Diese Dienstleister können gezielt eingesetzt werden, um die pflegebedürftige Person bei verschiedenen Aktivitäten zu unterstützen und somit eine Entlastung für pflegende Angehörige zu schaffen.

§ 45b SGB XI - Entlastungsleistungen

Jeder pflegebedürftige Mensch (Pflegegrad 1 bis 5) hat Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro zusätzlich zu den Sach- und Geldleistungen.

Dieser Betrag ist speziell dafür vorgesehen, qualitätsgesicherte Leistungen zu finanzieren, um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit sowie Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann nicht frei verwendet werden, sondern ist ausschließlich für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen bestimmt.

§ 43b SGB XI - Zusätzliche Betreuung und Aktivierung

§ 43b SGB XI regelt die zusätzlichen Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind und einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Die zusätzlichen Betreuungsangebote zielen darauf ab, die Lebensqualität, Selbstständigkeit und soziale Teilhabe der Pflegebedürftigen zu fördern.

§ 39 SGB XI - Verhinderungspflege

Wenn eine Pflegeperson verhindert ist, haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Ersatzpflege gemäß § 39 SGB XI für bis zu sechs Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr.

Die Pflegekasse kann im Einzelfall bis zu 1.612 EUR jährlich für Verhinderungspflege übernehmen, wobei der Betrag sich auf das Kalenderjahr und nicht auf die Pflegeperson bezieht. Der Anspruch kann um bis zu 806 EUR auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden, indem ungenutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege verwendet werden.

SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe

Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) beinhaltet die gesetzlichen Bestimmungen zur Rehabilitation und Integration von Menschen mit Behinderung in Deutschland. Mit der Einführung des SGB IX wurden das Recht auf Rehabilitation und die Rechte von schwerbehinderten Menschen in das Sozialgesetzbuch integriert. Das SGB IX hat das Ziel, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie jenen, die von Behinderung bedroht sind, in der Gesellschaft zu fördern und Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. Das Bundesteilhabegesetz betont, dass Menschen mit Behinderung nicht mehr als Empfänger von Sozialhilfeleistungen angesehen werden sollen.

Das SGB IX ist auch bezeichnet als Assistenzleistung.

SGB XII - Sozialamt

Leistungen, die ausschließlich vom Sozialamt übernommen werden, werden als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) abgerechnet. Um Anspruch auf diese Leistungen zu haben, muss eine Genehmigung seitens des zuständigen Sozialamtes vorliegen. Diese Genehmigung stellt sicher, dass der Bedarf an Unterstützung anerkannt wird und die betreffende Person berechtigt ist, die entsprechenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Private Leistungen

Private Leistungen sind solche, die nicht von den Kranken- oder Pflegekassen übernommen werden. Jede Einrichtung kann diese Leistungen eigenständig definieren und entsprechend anbieten, durchführen und abrechnen. Diese Angebote können individuell auf die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden zugeschnitten sein und bieten zusätzliche Unterstützung, die über das von den gesetzlichen Kassen finanzierte Angebot hinausgeht.