Leistuntgsarten

Einführung

Bei meinpflegedienst.com stehen Ihnen verschiedene Leistungsarten zur Verfügung, die Ihnen bei der Pflege zur Seite stehen. Sie haben die Möglichkeit, die Leistungsarten individuell auszuwählen, die von Ihrer Einrichtung angeboten werden. So wird das Programm auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten und es werden nur die Leistungsarten angeboten, die Sie benötigen. Die Arbeit mit der Software wird dadurch besonders einfach und unkompliziert.

Hier finden Sie eine Aufstellung der verschiedenen Arten von Leistungen.

§37 SGB V - häuslichen Krankenpflege

Der §37 SGB V bezieht sich auf die häusliche Krankenpflege in der ambulanten Pflege. Diese Leistungen unterstützen den Heilungsprozess, lindern oder verhindern Krankheiten und vermeiden oder verkürzen Krankenhausaufenthalte. Dazu gehören Grundpflege, Behandlungspflege und häusliche Betreuung. Eine ärztliche Verordnung und Anerkennung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflege- oder Krankenkasse sind Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen.

§38 SGB V - Haushaltshilfe

Gemäß §38 SGB V haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder einer Schwangerschaft ihren Haushalt nicht weiterführen können und keine andere im Haushalt lebende Person diesen übernehmen kann. Die Haushaltshilfe umfasst hierbei die hauswirtschaftliche Versorgung sowie die Betreuung von Kindern, die im Haushalt leben und das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Kosten für die Haushaltshilfe werden von der Krankenkasse übernommen, sofern der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung ausstellt und die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe erfüllt sind. Die Haushaltshilfe kann entweder von einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder von einer selbstständigen Haushaltshilfe erbracht werden.

§36 SGB XI - häusliche Pflegehilfe

Der §36 SGB XI bezieht sich auf die Pflegeversicherung und regelt die häusliche Pflegehilfe für pflegebedürftige Personen. Diese Leistungen umfassen Grundpflege, hauswirtschaftliche Hilfe und individuelle Betreuungsangebote zur Unterstützung im Alltag. Die Pflegekasse stellt finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung, abhängig vom Pflegegrad und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person.

§37.3 SGB XI - Beratungseinsatz

Mit dem Beratungseinsatz wird eine sichere und qualitativ hochwertige Pflege für Pflegegeldempfänger gewährleistet, die zuhause versorgt werden müssen. Dank der regelmäßigen Beratungsbesuche erhalten die Pflegenden eine wertvolle Unterstützung, sodass ein bestmögliches Pflegeergebnis erzielt werden kann.

§45a SGB XI - Entlastungsleistungen - Umwandlung

Der §45a SGB XI erlaubt die Umwandlung des Entlastungsbetrags in Sachleistungen für die Unterstützung im Alltag von pflegebedürftigen Personen. Dieser Betrag soll dazu beitragen, den Alltag der Betroffenen zu erleichtern und ihre Selbstständigkeit sowie gesellschaftliche Teilhabe zu fördern.

Die Umwandlung ermöglicht es, anstelle des Geldbetrags direkt Sachleistungen von anerkannten Anbietern zu erhalten, wie zum Beispiel Alltagsbegleiter, ehrenamtliche Helfer oder Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Diese Dienstleister können gezielt eingesetzt werden, um die pflegebedürftige Person bei verschiedenen Aktivitäten zu unterstützen und somit eine Entlastung für pflegende Angehörige zu schaffen.

§45b SGB XI - Entlastungsleistungen

Jeder pflegebedürftige Mensch (Pflegegrad 1 bis 5) hat zusätzlich zu Sach- und Geldleistungen einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,- € monatlich.

Der Betrag dient ausschließlich der Finanzierung qualitätsgesicherter Leistungen, um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit sowie Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann nicht als frei verfügbares Geld genutzt werden, sondern lediglich für die genannten Dienstleistungen eingesetzt werden.

§43b SGB XI - zusätzliche Betreuung und Aktivierung

§43b SGB XI regelt die zusätzlichen Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige, die in stationären+ Einrichtungen untergebracht sind und einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Die zusätzlichen Betreuungsangebote zielen darauf ab, die Lebensqualität, Selbstständigkeit und soziale Teilhabe der Pflegebedürftigen zu fördern.

§39 SGB XI - Verhinderungspflege

Wenn eine Pflegeperson verhindert ist, haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Ersatzpflege nach §39 SGB XI für bis zu sechs Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr.

Die Pflegekasse kann im Einzelfall bis zu 1.612 EUR jährlich für Verhinderungspflege übernehmen, wobei der Betrag sich auf das Kalenderjahr und nicht auf die Pflegeperson bezieht. Der Anspruch kann um bis zu 806 EUR auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden, indem ungenutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege verwendet werden.

SGB XII - Sozialamt

Leistungen, die ausschließlich vom Sozialamt übernommen werden, werden als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) abgerechnet. Um Anspruch auf diese Leistungen zu haben, muss eine Genehmigung seitens des zuständigen Sozialamtes vorliegen. Diese Genehmigung stellt sicher, dass der Bedarf an Unterstützung anerkannt wird und die betreffende Person berechtigt ist, die entsprechenden Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Private Leistungen

Private Leistungen sind solche, die nicht von den Kranken- oder Pflegekassen übernommen werden. Jede Einrichtung kann diese Leistungen eigenständig definieren und entsprechend anbieten, durchführen und abrechnen. Diese Angebote können individuell auf die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden zugeschnitten sein und bieten zusätzliche Unterstützung, die über das von den gesetzlichen Kassen finanzierte Angebot hinausgeht.